Im geschützten Mitgliederbereich stellt der Paritätische in Bayern seinen Mitgliedsorganisationen Fachinformationen, Arbeitshilfen und viele weitere Informationen zur Verfügung.
Der Paritätische in Bayern ist ein starker Partner für seine Mitglieder und die Soziale Arbeit in Bayern. 130 Organisationen sind Mitglied in Mittelfranken. Hier finden Sie mehr Informationen zur Mitgliedschaft.
Im geschützten Mitgliederbereich stellt der Paritätische in Bayern seinen Mitgliedsorganisationen Fachinformationen, Arbeitshilfen und viele weitere Informationen zur Verfügung.
Der Paritätische in Bayern
Bezirksverband Mittelfranken
Spitalgasse 3
90403 Nürnberg
Tel.: 0911 | 20565 - 0
Fax: 0911 | 20565 - 413
mittelfranken(at)paritaet-bayern.de
Am 31. März war der Tag für die Sichtbarkeit von trans* Personen. Der Paritätische Gesamtverband veröffentlichte anlässlich des Tages eine Aktualisierung seiner dreiteiligen Broschürenreihe zur geschlechtlichen Vielfalt in der Kinder- und Jugendhilfe.
Die Aktualisierung der Broschürenreihe wurde durch das Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes notwendig. Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) regelt die Änderung des personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrags und Vornamen. Es löst die bisherigen Verfahren zur Personenstands- und Vornamensänderung ab und vereinheitlicht diese für trans*, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen. Damit genügt die Selbstauskunft der Person beim Standesamt zur Änderung der Angaben. Das SBGG trat am 1. November 2024 in Kraft. Es ist eine rein personenstandsrechtliche Regelung; medizinische Eingriffe sind hierfür weder Voraussetzung noch Konsequenz.
Regelungen des SBGG mit Blick auf Kinder und Jugendliche
Minderjährige ab 14 Jahren können die Erklärung nur mit Zustimmung aller gesetzlichen Vertreter*innen abgeben; bei unter 14-Jährigen können sogar nur die gesetzlichen Vertreter*innen die Erklärung abgeben. Sind sich die Sorgeberechtigten nicht einig, entscheidet das Familiengericht. Die Personen, die die Erklärung abgeben, müssen außerdem versichern, dass sie zur Änderung der Angaben beraten wurden und über die Auswirkungen informiert sind. Eine solche Beratung kann z. B. durch community-basierte Beratungsstellen oder bei freien und öffentlichen Träger*innen der Kinder- und Jugendhilfe stattfinden. Für Minderjährige gilt die einjährige Sperrfrist für eine erneute Änderung von Vornamen und Geschlechtseintrag nicht.
Geschlechtliche Vielfalt in der Kinder- und Jugendhilfe
§ 9 SGB VIII formuliert: Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen, Jungen sowie transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung der Geschlechter zu fördern. Das Interesse und der Beratungsbedarf an und zu Inter*- und Trans*-Themen nimmt zu, gleichzeitig fehlt es vielen Fachkräften häufig noch an Wissen, Sensibilität und praktischem Know-how, die Themen im Kontakt mit Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern kompetent zu vermitteln und sie angemessen zu unterstützen. Deshalb hat der Paritätische sich entschlossen, die Broschürenreihe zu aktualisieren. Sie ist ausschließlich als PDF abrufbar.
Gerne verweisen wir an der Stelle auch auf eine Übersicht von Beratungsstellen, die zum Thema inter* und trans* in den Bundesländern beraten. Mehr zum Thema Queer im Paritätischen finden Sie hier.
Sehr hilfreich kann in diesem Kontext auch die Broschüre des BV Trans* mit dem Titel "Wir reden mit! – Warum trans* Kinder und Jugendliche ernst genommen und unterstützt werden müssen" sein.
Weitere Informationen sowie Dokumente zum Download finden Sie auf der untenstehenden Webseite.
Sozialpolitische Arbeit und fachliche Beratung seiner Mitglieder hat der Paritätische in Fachbereichen organisiert.